Verordnungen / Beiträge

Grundlegende Informationen für Patienten


Der Rehabilitationssport basiert auf § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. An dieser Stelle wird der Rehasport definiert als "ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen".

Es handelt sich um eine ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, welche durch die Rehabilitationsträger getragen werden müssen (vgl. § 44 Satz 1 SGB IX). Rehabilitationssport wird durch die im SGB IX festgeschriebenen Kostenträger nicht nur bezuschusst, sondern übernommen. Dies bedeutet, dass für die Teilnahme am ärztlich verordneten Rehabilitationssport keine Kosten auf die Patienten zukommen.

Verpflichtende Mitgliedschaften sind nicht zulässig, freiwillige Mitgliedschaften in Sportvereinen sind jedoch ausdrücklich durch die Kostenträger befürwortet.

Je nach Kostenträger wird der Umfang des Rehabilitationssports unterschiedlich genehmigt:

  • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): i.d.R. 50 Einheiten in 18 Monaten bei max. 2x (in Ausnahmefällen 3x) pro Woche
  • Deutsche Rentenversicherung (DRV): i.d.R. 6 Monate bei max. 2x (in Ausnahmefällen 3x) pro Woche wobei binnen 3 Monaten nach Ende der Rehamaßnahme begonnen werden muss

Die ärztlichen Verordnungen über die gesetzlichen Krankenversicherungsträger müssen nach Ausstellung durch den Arzt durch den Kostenträger genehmigt werden. Im Fall von Verordnungen der deutschen Rentenversicherungsträger gilt die Verordnung automatisch als genehmigt.

Der Versicherte hat die freie Wahl einer (zertifizierten) Gruppe. Die Gruppen können eine Teilnahme ablehnen und sind nicht verpflichtet eine begonnene Teilnahme bis zur vollständigen Erfüllung der Verordnung weiterzuführen.

Der Patient ist dazu verpflichtet einen Wechsel des Kostenträgers dem Anbieter zu melden und muss vor dem in Kraft treten des Wechsels die Verordnung erneut genehmigen lassen.

Hinweise für Privat-Patienten

 

Zur Vermeidung von späteren Unstimmigkeiten möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

Wenn Sie eine ärztliche Verordnung für den Reha-Sport als Privatpatient erhalten haben, so führt dies, anders als bei gesetzlich versicherten Patienten, nicht zu einer direkten Abrechnung zwischen uns und Ihrer Krankenversicherung.

Der Vertrag über die Leistung von Kursen für den Rehabilitationssport kommt vielmehr allein zwischen Ihnen als Rehasportler und uns als Leistungserbringer zustande. Dies bedeutet, dass wir die Rechnung für unsere Leistungen allein an Sie stellen werden und Sie diese Rechnung dann bei Ihrer Krankenversicherung zur Erstattung an Sie einreichen können.

Unser Anspruch auf Vergütung richtet sich in diesen Fällen aber allein gegen Sie und ist von Ihnen auch dann zu erfüllen, wenn im Einzelfall Ihre private Krankenversicherung eine Erstattung ganz oder teilweise verweigern sollte. Wir empfehlen deshalb ausdrücklich, sich vorab von Ihrer Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für den Rehabilitationssport explizit bestätigen zu lassen.

Eine vergleichbare rechtliche Situation ergibt sich, wenn Sie ganz oder teilweise beihilfeberechtigt sind. Auch in diesen Fällen gelten die obigen Hinweise sinngemäß.

Sie haben Fragen zu unserem Verein, Sportangeboten, Verordnungen usw.?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.


Für alle Fragen rund um Behindertensport, Rehasport, Verordnungen, Sportangebote usw. stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Bei Fragen, die wir nicht selbst beantworten können, versuchen wir, Sie an adäquate Ansprechpartner zu verweisen, die Sie bei Ihrem Anliegen unterstützen. Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen. 


Christa Wagner

Vorsitzende Abteilung
Mobil: 0151 53975154
wagner@behindertensport-koblenz.de